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Lassen Sie sich nicht verheizen

Wärmedämmung macht sich immer bezahlt

 

Eine wesentliche Übergangsfrist der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) endet am 31.12.2011: Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bei bestehenden Gebäuden.

 

Ist der Dachraum eines Hauses nicht ausgebaut oder besitzen die Dachflächen keine (ausreichende) Wärmedämmung, muss die oberste Geschossdecke bis Jahresende 2011 gedämmt werden. Nur in wenigen Ausnahmen sind Hausbesitzer von dieser Pflicht befreit. Noch ist es nicht zu spät dafür, denn gerade in den Wintermonaten – wenn Außenarbeiten nur eingeschränkt möglich sind -  bieten Dachdeckerbetriebe diese Maßnahme verstärkt an.

 

Die Vorschrift zur Dämmung ist aber keine Schikane des Gesetzgebers, sondern eine durchaus sinnvolle Maßnahme, die bis zu 25 und mehr Prozent an Energiekosten sparen kann. Und die Maßnahme amortisiert sich umso schneller, je weiter der Preis für Primärenergie steigt. Ein Beispiel, wenn die Kosten der fachgerechten Dämmung durch einen Dachdeckerbetrieb sich auf 8.500 € belaufen würden: Bei einer Energieeinsparung von nur 25% und einem Ölpreis von 64 Cent/Liter wäre der Amortisationszeitraum (ohne Berücksichtigung von Zinsen) nach etwa 10 Jahren erreicht. Steigt der Ölpreis auf 89 Cent (wie im Herbst 2011), hat sich die Investition schon nach rund siebeneinhalb Jahren gerechnet. Ist die Immobilie vermietet, steigt mit der optimalen Dämmung auch der Mietwert und – sofern ein Verkauf beabsichtigt ist – auch der Immobilienpreis spürbar.

 

Zusätzlich kann beim selbstgenutzten Wohneigentum natürlich auch ein nicht unwesentlicher Teil der Lohnkosten des ausführenden Dachdeckerbetriebs direkt von der Steuerschuld bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Damit verkürzt sich der Amortisationszeitraum für diese Investition weiter und die Maßnahme wird noch attraktiv

 

 

 

Die Dämmung der obersten Geschossdecke selbst in die Hand zu nehmen, ist übrigens nicht sinnvoll. Ganz abgesehen von den Fehlerquellen bei der nicht fachgerechten Ausführung der Dämmung (wie z. B. bei der Dampfsperre): Der Hausbesitzer und Heimwerker muss im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass die Dämmung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wurden die Arbeiten jedoch von einem Dachdecker-Fachbetrieb ausgeführt, bestätigt dies die „Unternehmererklärung“ des Betriebs. Hausbesitzer, die der Meinung sind, die Dämmpflicht würde ohnehin nie kontrolliert, können übrigens schon beim nächsten routinemäßigen Besuch des Kaminkehrers eine teure Überraschung erleben.

 

Wer nicht ausschließt, den bislang nicht ausgebauten Speicher möglicherweise eines Tages doch als Wohnraumreserve zu „aktivieren“, sollte anstatt der obersten Geschossdecke besser gleich die Dachflächen durch seinen Dachdecker-Fachbetrieb dämmen lassen. Auch damit ist den Vorschriften der EnEV Genüge getan.

 

Winterreifen für das Dach?
 
 
Das Dach muss auf die kalte Jahreszeit vorbereitet werden
 
Jeder weiß wohl, dass ein Auto fit für den Winter gemacht werden muss. Schließlich möchte man ja pannen- und unfallfrei durch die kalte Jahreszeit kommen. Weitaus sorgloser gehen da viele Hausbesitzer mit ihrem Dach um. Und das, obwohl es als wichtigstes Bauteil des Hauses das gesamte Gebäude und sein Interieur zuverlässig schützen soll.
 
Bei einem DachCheck im Herbst wird besonderer Wert auf die schadensfreie und lückenlose Eindeckung sowie auf den Zustand der ungehinderten Wasserableitung von Niederschlags- und Schmelzwasser gelegt. Für den Laien ist der einwandfreie Zustand des Daches nicht ohne Weiteres erkennbar. Dem erfahrenen Dachdecker allerdings genügt oft ein Blick, um Schwachstellen zu erkennen. Ob es die beim letzten Unwetter gelockerten Ziegel und Pfannen oder vermooste Eindeckrahmen von Dachfenstern sind: Kleine Ursachen können große Wirkung zeigen.
 
So kann eine Behinderung der Schmelzwasserableitung zu einem Wasserrückstau führen, der die äußere Dachhaut durchdringt. Und bereits eine strenge Frostnacht genügt zur Bildung von so genannten Eisbarrieren. Diese können durch weitere Niederschläge enorm anwachsen und erhebliche Schäden anrichten, wenn sie durch ihr hohes Eigengewicht abrutschen.
 
In vielen Bauordnungen sind Schneefangsysteme vorgeschrieben. Auch ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit wird beim DachCheck überprüft.
 
Der DachCheck ist jedoch nur eine erste Bestandsaufnahme. Weitaus sicherer kann sich jeder Hausbesitzer und jede Hausverwaltung fühlen, wenn das Dach im Rahmen eines Wartungsvertrags, dessen Inhalte und Umfang individuell mit dem Dachdecker-Innungsbetrieb vereinbart werden, regelmäßig begutachtet wird. Eine solche Dachwartung durch Fachbetriebe ist seit Jahren durch zahlreiche Gerichtsurteile sogar vorgeschrieben, um sich vor Regressansprüchen Dritter zu schützen. Auch können Gebäudeversicherungen im Schadensfall den Nachweis einer solchen Wartung fordern, um erst dann über die Schadensregulierung zu entscheiden.
Wenn günstig so richtig teuer wird
 
Dubiose Angebote rund ums Dach
 
Ein Unbekannter läutet an der Haustüre und bietet einen Mittelklassewagen zum Festpreis an. Niemand käme auf die Idee, auf so ein Geschäft einzugehen. Schon gar nicht, ohne den Vergleich mit anderen Angeboten.
 
Seltsamerweise aber funktioniert diese Art von Geschäft oft, wenn es um eine Dachsanierung durch mobile Handwerkerkolonnen geht. „Gutgläubig vertrauen Hausbesitzer das wichtigste Bauteil des Hauses unbekannten Handwerkern an und zahlen ungeprüft den vorgeschlagenen Preis“, weiß die Sprecherin des Dachdecker Verbandes Nordrhein über die zweifelhaften Erfolge der „Dach-Haie“ zu berichten.
 
Die meist älteren Hausbesitzer werden meist über den „Umweg“ eines kostenlosen DachChecks zur Auftragsvergabe überrumpelt. Dabei steht das Ergebnis der angeblich fachgerechten Dachüberprüfung bereits vorher fest. Selbst intakte Dächer werden von den dubiosen Handwerkern als „dringend sanierungsbedürftig“ eingestuft. Dann folgt ein vermeintlich günstiges Angebot zur Sanierung. Meist aber ist der vorgeschlagene Preis drastisch überhöht und die erbrachte Leistung hat selten etwas mit den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwezu tun. Pfusch pur.rks  
Beliebt sind auch „Messeangebote“ zur Dachreinigung und anschließenden Beschichtung. Als Ergebnis wird ein praktisch neuwertiges Dach zum Niedrigpreis versprochen. Doch auch mit einer Neulackierung wird kein verrostetes Auto zum Neuwagen.
 
Besonders problematisch bei der nachträglichen Dachbeschichtung, die übrigens kein einziger Bedachungshersteller für seine Produkte freigegeben hat: Wie ein Film bedeckt die Beschichtung die Dacheindeckung. Da jedes Dachelement aber z. B. bei Sturm in Bewegung ist, reißt dieser „Schutzfilm“. Durch die Haarrisse dringt Feuchtigkeit ein. Die Folge ist oft schon nach wenigen Jahren das Abplatzen der Beschichtung. Dann bleibt nur noch die Neueindeckung, die sich der Hausbesitzer eigentlich ersparen wollte.
 
Auch bei der Hochdruckreinigung des Daches werden – nicht selten zusätzlich durch die unfachmännische Begehung der Dachfläche – erhebliche Schäden verursacht. Dabei beeinflussen weder Algen oder Flechten noch Vogelkot eine intakte Dacheindeckung negativ.
Kommt es auf dieser Baustelle zum Unfall, können die Regressforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung an den Auftraggeber den Wert des Hauses schnell übersteigen.

                                      Handwerkerrechnungen absetzen !

 

Ab dem 1. Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen
doppelt so hoch wie bisher von der
Steuerschuld abgezogen werden!
Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

Welche Leistungen sind umfasst?

Renovierungs-Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Bank geförderten Maßnahmen

.Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen,
ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen für das Gemeinschaftseigentum.
Der Steuerpflichtige muss die Leistung nicht selbst in Auftrag gegeben haben.
Dies kann z. B. auch durch den Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter geschehen sein.


Wohnungseigentümergemeinschaften ?

Für den Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kommt eine Steuerermäßigung in Betracht,wenn in der
Jahresabrechnung folgende Angaben enthalten sind:

Die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert aufgeführt sein,
ferner muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen und
der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers daran individuell errechnet worden sein.


Welche Voraussetzungen gelten?

Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben
in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können.
Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen-und Fahrtkosten.
 

Materialkosten sind ausgeschlossen!

Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt,dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt durch

Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Bei Zahlung per Einzugsermächtigung, Online-Banking,
Verrechnungsscheck oder ec-Verfahren dient der Kontoauszug als Nachweis. Barzahlung ist nicht begünstigt.

Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung ab dem 1. Januar 2009.
 

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?

Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max.
6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro. Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer.
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.
 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es, die Belege aufzubewahren, eine Einreichung beim Finanzamt
ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.


Wenn Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben,Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht
werden, ist der Abzug ausgeschlossen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen
können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn also Dienstleistende
und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück!

 

                                                      

 

 

 

   
Ralf Eismar, Am Talberg 11, 52372 Kreuzau-Winden, Tel.: 02422-7056, Fax: 02422-5754, E-Mail: info@eismar-bedachungen.de, weitere Angaben unter Kontakt